Ein Rundschreiben aus dem bayerischen Bauministerium streicht eine Formalie im mehrgeschossigen Holzbau: Wo der Nachweis nach der Holzbaurichtlinie technisch möglich ist, entfällt künftig auch außerhalb ihres förmlichen Anwendungsbereichs die separate Bauartgenehmigung. Für Bauvorhaben in Bayern bedeutet das einen Verfahrensschritt weniger – für alle anderen Bundesländer vorerst nichts.

Was passiert ist

Bereits Mitte Juni hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr per Rundschreiben klargestellt, wie der Nachweis der Bauart nach der bayerischen Holzbaurichtlinie (HolzBauRL: 2024-09) künftig zu handhaben ist. Das auf den 11.06.2026 datierte Schreiben (Az. StMB-28-4112.51-1-9-1) richtet sich an die Regierungen, die unteren Bauaufsichtsbehörden sowie an Kammern und Verbände der Bauwirtschaft und betrifft hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise, abweichend hochfeuerhemmende und feuerbeständige Bauteile in Holztafel- und Massivholzbauweise sowie Außenwandbekleidungen aus Holz. Die HolzBauRL ist in Bayern als Technische Baubestimmung eingeführt und beschreibt in ihren Anhängen 1 bis 3, wie sich der Raumabschluss und der Schutz vor Feuer- und Rauchübertragung bei solchen Bauteilen nachweisen lassen – ohne den sonst nötigen Rückgriff auf eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung. Ihr förmlicher Anwendungsbereich ist allerdings eng gefasst: Gebäude der Gebäudeklasse 3, Gebäude mit brandschutztechnisch abgetrennten Räumen oder Raumgruppen über 400 Quadratmetern sowie Sonderbauten mit nicht selbstrettungsfähigen Nutzenden fallen formal heraus. Für genau diese Fälle stellt das Ministerium jetzt klar: Wird der Nachweis dennoch nach den Anhängen der Richtlinie geführt, sind keine zusätzlichen Gefahren zu erwarten. „Eine Bauartgenehmigung ist daher für diese Art der Nachweisführung nicht erforderlich, unabhängig davon, ob die fraglichen Gebäude in den Anwendungsbereich der HolzBauRL: 2024-09 fallen oder nicht“, heißt es im Schreiben, das sich auf den Verzicht nach Art. 15 Abs. 4 BayBO stützt. Öffentlich bekannt wurde die Klarstellung erst Ende Juli, als der Informationsdienst Holz darüber berichtete.

Die Zahlen

Eine Bauartgenehmigung bestätigt amtlich, dass eine im Detail von der anerkannten Regel abweichende Konstruktion – etwa ein bestimmter Holzbauteil-Aufbau – die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Sie kommt üblicherweise dann ins Spiel, wenn ein Vorhaben nicht unmittelbar unter eine eingeführte technische Regel fällt und deshalb gesondert geprüft werden muss: ein eigener Verfahrensschritt neben der Baugenehmigung, mit eigener Bearbeitungszeit und eigener Gebühr.

  • Rundschreiben: 11.06.2026, Az. StMB-28-4112.51-1-9-1
  • Öffentlich bekannt seit: 21.07.2026 (Fachpresse)
  • Rechtsgrundlage des Verzichts: Art. 15 Abs. 4 BayBO
  • Bislang außerhalb des Anwendungsbereichs: u. a. Raumgruppen über 400 m², Gebäudeklasse 3, Sonderbauten mit nicht selbstrettungsfähigen Nutzenden
  • Reguläre Bearbeitungsdauer einer Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung in Bayern: laut BayernPortal in der Regel bis zu 4 Wochen bei vollständigen Unterlagen
  • Gebührenrahmen dafür: 30 bis 4.500 Euro nach bayerischem Kostenverzeichnis
  • Holzbauquote Bayern: 26,1 Prozent (Lagebericht 2025, Datenjahr 2024)

Was das für Kommunen bedeutet

Kommunale Bauvorhaben geraten besonders häufig genau in die Fallgruppen, die bisher außerhalb des Anwendungsbereichs lagen: Kitas und Pflegeeinrichtungen zählen zu den Sonderbauten mit nicht durchgängig selbstrettungsfähigen Nutzenden, Sporthallen, Mensen und Aulen überschreiten schnell die 400-Quadratmeter-Grenze für zusammenhängende Raumgruppen. Wer für ein solches Vorhaben Holzbauteile nach HolzBauRL plante, musste bislang parallel zum Baugenehmigungsverfahren eine gesonderte Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung beantragen – mit eigener Bearbeitungszeit von in der Regel bis zu vier Wochen und einer Gebühr zwischen 30 und 4.500 Euro. Dieser zusätzliche Schritt entfällt jetzt, sofern der Nachweis vollständig nach den Anhängen der Richtlinie geführt wird. Für Vergabestellen heißt das konkret: ein Abstimmungstermin mit der Bauaufsichtsbehörde weniger, ein Unsicherheitsfaktor weniger im Terminplan der Genehmigungsphase. Ersetzt wird die Bauartgenehmigung durch eine Übereinstimmungsbestätigung, die nach Anhang 4 der Richtlinie ausdrücklich auf diesen Verzicht verweisen muss – das fachliche Prüfergebnis bleibt also dokumentiert, nur der gesonderte behördliche Genehmigungsakt entfällt.

Was das für Investoren und Bauherren bedeutet

Für private Bauherren und Projektentwickler in Bayern sinkt vor allem das Terminrisiko. Wer Typenlösungen mit hochfeuerhemmenden oder brandschutztechnisch abweichenden Holzbauteilen plant und bislang nicht sicher war, ob ein konkretes Gebäude noch in den formalen Anwendungsbereich der HolzBauRL fällt, muss diese Frage nicht mehr über ein separates Verfahren klären lassen. Das erleichtert vor allem Vorhaben, die sich nicht sauber einer Gebäudeklasse oder Sonderbau-Kategorie zuordnen lassen – in der Praxis ein häufiger Streitpunkt mit der Bauaufsicht. Wichtig für alle, die außerhalb Bayerns bauen: Die Regelung gilt ausschließlich dort. Wer etwa in Baden-Württemberg – wo seit dem 12.01.2026 die neue Holzbau-Richtlinie Holztafelbau auch in Gebäudeklasse 5 zulässt – ein vergleichbares Vorhaben plant, kann sich nicht automatisch auf den bayerischen Verzicht berufen. Eine Recherche nach einer entsprechenden Verfahrenserleichterung der baden-württembergischen Bauaufsicht blieb ohne Ergebnis; das Land hat den Anwendungsbereich seiner eigenen Holzbau-Richtlinie zuletzt eher durch Erweiterung der Richtlinie selbst vergrößert als durch ein Rundschreiben zum Verzicht auf Bauartgenehmigungen außerhalb davon. Wer bundeslandübergreifend baut, muss die Frage deshalb weiterhin je Standort klären – ein Punkt, der auch beim uneinheitlichen Länderstand der Muster-Holzbaurichtlinie bereits deutlich wurde.

Einordnung

Ein Rundschreiben ist eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz: Es bindet die bayerischen Bauaufsichtsbehörden in ihrer Auslegungspraxis, ändert aber weder die Bayerische Bauordnung noch die HolzBauRL selbst. Formal bleibt deren Anwendungsbereich unverändert eng gefasst; nur die Konsequenz eines Vorhabens außerhalb dieses Bereichs ändert sich. Wie groß der Effekt im Einzelfall ausfällt, lässt sich nicht pauschal beziffern: Die vier Wochen und die bis zu 4.500 Euro sind die reguläre Bearbeitungszeit und -kosten einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung in Bayern allgemein, kein für diesen Fall gemessener Wert – bei Prüfungen an Probekörpern oder ergänzenden Gutachten kann es im Einzelfall länger und teurer werden. Die Erleichterung gilt außerdem nur, solange die Übereinstimmungsbestätigung korrekt auf Anhang 4 und den Verzicht verweist; wer diesen Nachweis nicht sauber führt, landet doch wieder im regulären Verfahren. Am wichtigsten ist die Reichweite: Bayern ist zuständig für Bayern. Für Baden-Württemberg und alle anderen Länder ändert das Rundschreiben nichts – dort gilt weiterhin die jeweils eigene Landesumsetzung der Muster-Holzbaurichtlinie mit ihren eigenen Verfahren.


Quellen: Informationsdienst Holz: Nachweis der Bauart nach HolzBauRL auch bei Gebäuden außerhalb des Anwendungsbereichs · Rundschreiben StMB-28-4112.51-1-9-1 vom 11.06.2026 · BayernPortal: Zustimmung im Einzelfall / vorhabenbezogene Bauartgenehmigung · Holzbau Deutschland: Lagebericht 2025

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